Satzung

Satzung

 
Vereinssatzung des Bauherrenverein e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein hat den Namen „Bauherrenverein“. Er hat seinen Sitz in Berlin. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach lautet der Name „Bauherrenverein e.V.“.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

1. Zweck des Vereins ist die Vertretung der Interessen der privaten Bauherren gegenüber Gesetzgebung und Verwaltung, sowie Wirtschaftsorganisationen auf dem Gebiet der Bauwirtschaft und allen im Rahmen von Baumaßnahmen Beteiligten. Der Verein ist eine Verbraucherorganisation.

2. Neben der Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit des Vereins sorgt der Verein durch die Auswahl qualifizierter Bausachverständiger dafür, dass die Bauherren bei dem Erwerb von Grundstücken, Häusern und Eigentumswohnungen, bei Finanzierungen und in Zusammenhang mit jeder Art von Baumaßnahmen umfassend beraten und betreut werden.

3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 Verwendung der Mittel

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede voll geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden, die den satzungsmäßigen Zweck des Vereins unterstützen.

2. Der Beitritt muss durch Antrag gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Dieser entscheidet über die Aufnahme in einfacher Mehrheit. Stimmt er nicht zu, so braucht er das nicht zu begründen.

3. Der Verein besteht aus den in den folgenden Absätzen genannten Mitgliedsgruppen.

4. Aktivmitglieder sind natürliche Personen, die an der satzungsmäßigen Zweckerfüllung des Vereins aktiv mitarbeiten.

5. Passivmitglieder sind solche, die ohne aktive Mitwirkung dem Verein vorübergehend angehören und dessen Einrichtungen in Anspruch nehmen dürfen. Ihre Mitgliedschaft beträgt mindestens 1 Jahr. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

6. Fördermitglieder sind solche, die den Verein zum Zwecke der Erfüllung des Vereinszwecks finanziell unterstützen.

7. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.

4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

5. Ein Mitglied kann des weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Halbjahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

6. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages und
dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

2. Für den Eintrittsmonat ist der volle Beitrag zu entrichten. Die Beiträge sind halbjährlich im voraus zu zahlen. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen im voraus den Beitrag für ein volles Jahr (Mindestmitgliedschaft).

3. Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr.

4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 7 Rechte und Pflichten

1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten.

3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden vom Vorstand bestimmt.

 

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind

- der Vorstand

- die Mitgliederversammlung

 

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden. Es können zusätzlich bis zu drei stellvertretende Vorsitzende gewählt werden. Der Vorstand wird für die Dauer von fünf vollen Kalenderjahren gewählt. Bei nachgewählten Vorstandsmitgliedern endet das Mandat mit dem Ende der restlichen Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

3. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit gegebenenfalls einer der stellvertretenden Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann gegebenfalls auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

5. Der Vorsitzende vertritt den Verein gemäß § 26 GmbHG gerichtlich und außergerichtlich.

6. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

§ 10 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

 

§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

- Entlastung und Wahl des Vorstands

- Genehmigung des Haushaltsplans

- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

- Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen

- Ernennung von Ehrenmitgliedern

- Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung

- Beschlussfassung über Anträge

 

§ 13 Einberufung von Mitgliederversammlungen

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

2. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.

3. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

4. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

 

§ 14 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

1. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, gegebenenfalls bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine schriftliche Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

3. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich.

4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Es soll folgende Feststellungen enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung

- der Versammlungsleiter

- der Protokollführer

- die Zahl der erschienenen Mitglieder

- die Tagesordnung

- die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung

5. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

§ 15 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmrecht besitzen nur aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

Berlin, am 29. Juli 2009

 

Kontakt

Bauherrenverein e.V.
Rheinsteinstraße 14
10318 Berlin

Tel.: 030-890 487 67
Fax: 030-890 487 68

E-Mail: info@bauherrenverein.de